Fernwärme und Kartellamt

  • Was macht das Kartellamt?
  • Vergleichsmarktkonzept
  • Wärmepreispremse
  • Aktuelle und vergangene Ermittlungen

Wer war zu teuer?

Die Kartellämter folgen einem relativ simplen Prinzip, dem Vergleichsmarktkonzept. Die untersuchten Versorger werden vergleichbaren Kategorien zugeordnet (z.B. nach Primärenergie oder Netzlänge). Dann werden die Preise innerhalb einer Kategorie verglichen, und Versorger identifiziert, die über einer gewissen Aufgreifschwelle (z.B. 10-20% über dem Durchschnitt) liegen. Die betroffenen Unternehmen müssen ihre Preise dann gut begründet rechtfertigen. Können Sie das nicht, kann das Kartellamt ein Verfahren einleiten – in der Regel kommt es aber eher zu einem Kompromiss mit freiwilligen Rückzahlungen.

Kartellamt

Die kartellrechtliche Kontrolle erzeugt Druck auf die Fernwärmeversorger. Der aufkommende Fokus auf die Preise im Wärmemarkt bringt Unternehmen mit hohen Preisen in die Defensive – sie müssen Argumente sammeln, warum überdurchschnittliche Preise gerechtfertigt sind.

Das Kartellamt achtet in erster Linie auf die Preise. Die kausal verantwortlichen Preisformeln werden aber nicht im Detail beurteilt. Dadurch können unwirksame Preise unter den Tisch fallen.

In der Vergangenheit hat der kartellrechtliche Druck in seltenen Fällen zu freiwilligen Rückzahlungen von Versorgern mit überhöhten Preisen geführt, die so einem Verfahren aus dem Weg gehen konnten

Zivilklage

Bei der Zivilklage dreht sich alles um die Wirksamkeit der Preisanpassungsformel nach § 24 AVBFernwärmeV.

Dabei kann und muss sich die Klage an den Vorgaben der Rechtsprechung zu Fernwärme-Preisformeln orientieren und detailliert herausarbeiten, welche Mängel im jeweiligen Fall zur Unwirksamkeit der Formel führen.

Es ist also ein gewisser Aufwand , verbunden mit viel Know-How zum Thema Preisformeln notwendig. Allerdings kann eine erfolgreiche Zivilklage dann zu signifikanten Rückzahlungsansprüchen führen.

Die Wärmepreisbremse.

Für den Wärmekunden ist die Rechnung in 2023 wieder günstig, das Thema überhöhter Preise ist also erledigt – oder?

Nein. In 2023 bezahlt überwiegend der Staat die teilweise überhöhten Wärmepreise. Damit wird mancherorts umverteilt vom Steuerzahler auf die Versorgungsunternehmen, die in Krisenzeiten unverschämte Übergewinne einfahren.

Hier ist das Kartellamt gefragt, und muss intensiv gegen Missbrauch der Preisbremsengesetze ermitteln.

Ein paar Beispiele.

2012

Bundeskartellamt

Diese ausführliche Untersuchung des Fernwärmesektors hat zur Identifizierung einiger Verdachtsfälle geführt. Insbesondere kleinere Netze waren oftmals überdurchschnittlich teuer. Es wurden aber nicht automatisch kartellrechtliche Verfahren eingeleitet.

2014

Landeskartellbehörde Thüringen

Acht Versorger wurden als “erheblich teuer” eingestuft. Um Kartellverfahren aus dem Weg zu gehen, zahlten diese acht Versorger freiwillig 1,45 Mio. € an ihre Kunden zurück.

2020

Landeskartellbehörde NRW

Sieben Versorger lagen über der so genannten Aufgreifschwelle, sprich hatten Preise über dem relevanten Vergleichsmarkt. Diese sollten im Nachgang einzeln geprüft werden.

Unterm Strich

Bundeskartellamt und Landeskartellbehörden nehmen eine wichtige Kontrollfunktion für die Wärmepreise ein. Insbesondere für Abrechnungen im Jahr 2023, um Missbrauch der staatlichen Wärmepreisbremse zu verhindern, ist das Kartellrecht gefordert.

Für Verbraucher direkt allerdings ist die Zivilklage das vermutlich wirksamere Mittel, insbesondere wenn es um die Jahre 2021 und 2022 geht. Hierbei muss der Fokus dann zu 100% auf der Unwirksamkeit der Preisformel liegen, die zu unangemessenen Preisexplosionen geführt hat. Intensives Know-How zum Thema Preisanpassungsklauseln ist dabei eine essentielle Voraussetzung. Kontaktieren Sie uns mit Details zu Ihrem Fall.